Pflegegrade einfach erklärt

Was früher die Pflegestufen waren, sind seit dem Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes Anfang 2017 die Pflegegrade. Der Pflegegrad gibt den Grad der Selbständigkeit bzw. den Grad der Beeinträchtigung der Selbständigkeit an. Man unterscheidet zwischen fünf Pflegegraden. Die Höhe des Pflegegrads entscheidet darüber, welche Leistungen durch die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen in welcher Höhe zustehen.

Einstufung in einen Pflegegrad

Um einen Pflegegrad zu bekommen, muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD oder früher MDK) bei gesetzlich Versicherten bzw. von Medicproof bei privat Versicherten stellt in einer persönlichen Begutachtung beim Antragsteller zu Hause die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen fest und spricht eine Empfehlung aus. Die Genehmigung des Pflegegrads erfolgt dann durch die Pflegekasse des Antragstellers.

Kriterien der Pflegebegutachtung

Bei dem Besuch des Pflegebegutachters sollten sowohl der Pflegebedürftige als auch der pflegende Angehörige anwesend sein. Der Gutachter beurteilt die Selbständigkeit und die Beeinträchtigungen des Pflegebedürftigen in körperlicher, kognitiver und psychischer Hinsicht anhand von sechs Kriterien, die auch Module genannt werden.

    1. Mobilität: Im Modul Mobilität wird eingeschätzt, wie selbstständig verschiedene Bewegungen durchgeführt werden können. Kann die betroffene Person allein aufstehen und vom Bett ins Badezimmer gehen? Kann sie sich selbstständig in den eigenen vier Wänden bewegen, ist Treppensteigen möglich?
    1. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: In diesem Modul werden die geistigen und kommunikativen Fähigkeiten beurteilt. Zum Beispiel: Kann sich die betroffene Person zeitlich und räumlich orientieren? Versteht sie Sachverhalte, erkennt sie Risiken und kann sie Gespräche mit anderen Menschen führen?
    1. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: In diesem Modul wird bewertet, wie häufig auffällige Verhaltensweisen und psychische Problemlagen bei der pflegebedürftigen Person auftreten. Hierunter fallen unter anderem Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für die pflegebedürftige Person, aber auch für ihre Angehörigen, belastend sind. Auch wenn Abwehrreaktionen bei pflegerischen Maßnahmen bestehen, wird dies hier berücksichtigt.
    1. Selbstversorgung: In diesem Modul geht es um die Selbstversorgung der pflegebedürftigen Person. Kann sie sich zum Beispiel selbst waschen und anziehen, selbstständig die Toilette aufsuchen, essen oder trinken.
    1. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Hier wird festgestellt, wie häufig Hilfe von einer oder mehreren Personen bei der Pflege benötigt wird. Dazu gehören z.B. Medikation, Injektionen, Wundversorgung, Messen von Blutdruck, Puls, Blutzucker, aber auch Arzt- und Therapiebesuche.
    1. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Im letzten Modul wird darauf geschaut, wie selbstständig die pflegebedürftige Person ihre alltäglichen Tätigkeiten erledigen und ihr Alltagsleben gestalten kann.

Es ist wichtig, dass sich bei dem Gutachterbesuch sowohl der Pflegebedürftige als auch der pflegende Angehörige so wie in ihrem Pflegealltag verhalten, sie sollten sich weder besser noch schlechter stellen.

Tipp: Sie können sich auf den Besuch durch den MDK bzw. Medicproof vorbereiten, in dem Sie Ihren täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand in einem Pflegetagebuch dokumentieren.

Pflegegrade 1 bis 5 im Überblick

Bei der Pflegebegutachtung wird also anhand der zuvor dargestellten Kriterien die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen festgestellt. Je größer die Beeinträchtigung der Selbständigkeit ist, desto höher fällt der Pflegegrad aus. 

Leistungen der Pflegekasse

Mit höherem Pflegegrad steigt der Hilfsbedarf des Pflegebedürftigen und damit auch die Pflege- und Betreuungsleistungen der Pflegekasse.

Das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen, die Zuschüsse für teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege) sowie für vollstationäre Pflege steigen mit höherem Pflegegrad. Allerdings haben nur Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Anspruch auf diese Leistungen. Die Verhinderungspflege von jährlich 1.612 Euro und die Kurzzeitpflege von 1.774 Euro im Jahr ist für die Pflegegrade 2-5 gleich hoch.

Den Entlastungsbetrag über 125 Euro monatlich gibt es dagegen bereits ab Pflegegrad 1. Außerdem haben alle Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad Anspruch auf monatliche Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro, auf einen Hausnotruf, der monatlich mit 30 Euro bezuschusst wird, einen einmaligen Zuschuss von 4.000 Euro für den barrierefreien Umbau ihrer Wohnung sowie einen kostenlosen Pflegekurs.

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