Der Pflegegrad 3

Vor dem Pflegestärkungsgesetz II und dem damit einhergehenden neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit, war der Pflegegrad 3 als Pflegestufe 2 bekannt. Durch die Gesetzesänderung wurden die Pflegestufen in Pflegegrade umgewandelt. Alle zuvor eingestuften Pflegebedürftigen erhielten einen Besitzstandsschutz und die Pflegestufen wurden in die entsprechenden Pflegegrade übergeleitet. Die neuen Gutachten beruhen auf einem ausgearbeiteten Punktesystem und beziehen sich auf den Grad der Selbstständigkeit, die eine pflegebedürftige Person noch hat. Personen im Pflegegrad 3 weisen „schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit“ auf.     

Pflegegrad 3 – Wie erhalte ich Leistungen?

Um Pflegeleistungen aus einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung zu erhalten ist eine Antragsstellung bei der entsprechenden Pflegeversicherung der erste wichtige Schritt. Durch die Pflegeantragsstellung wird eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MD) oder Medicproof initiiert. Zwischen der Antragsstellung und dem Begutachtungstermin können, je nach Antragsaufkommen, mehrere Tage oder auch Wochen vergehen. Wichtig zu wissen ist an dieser Stelle, Pflegeleistungen werden nach Bewilligung auch rückwirkend zur Antragsstellung gezahlt. Der Pflegegrad 3 wird Personen zugesprochen, die einen Punktestand von 47,5 bis unter 70 in ihrem Gutachten aufweisen.

Welche Leistungen stehen mir bei Pflegegrad 3 zu?

Auch im Pflegegrad 3 gibt es, wie im Pflegegrad 2, das komplette Leistungsspektrum. Betroffenen im Pflegegrad 3 können somit ebenfalls zwischen Pflegegeld- und Pflegesachleistungen wählen. Die reinen Pflegegeldleistungen werden nur gezahlt, wenn eine Pflegeperson bei der Pflegekasse hinterlegt ist. Pflegesachleistungen können von ambulanten Pflegediensten genutzt und mit der entsprechenden Pflegekasse abgerechnet werden. Werden nicht alle Pflegesachleistungen vom Pflegedienst aufgebraucht, da die Einsätze nicht häufig genug sind, kann der Restbetrag auch anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden. Diese Leistungen werden dann als Kombinationsleistungen betitelt.

Wie auch im Pflegegrad 1 und 2 stehen Betroffenen im Pflegegrad 3 zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel zu. Mit diesem Begriff werden Hilfsmittel beschrieben, die für den Einmalgebrauch bestimmt sind. Hierunter fallen unter anderem:

• Desinfektionsmittel für Hände
• Desinfektionsmittel für Flächen
• Mundschutz (je nach Pflegekasse sogar FFP2- Masken)
• Einmalhandschuhe

Diese genannten zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel können monatlich bis zu einem Betrag von 40 Euro in Anspruch genommen werden. Vor der ersten Versorgung müssen diese Hilfsmittel jedoch auch bei der entsprechenden Pflegekasse betragt werden.

Pflegegrad 3 – Entlastungsbeträge für Angehörige

Pflegesituationen fordern nicht nur Betroffene im Pflegegrad 3, sondern auch deren Angehörige. Genau aus diesem Grund ist es wichtig, auch als Angehöriger Entlastungsbeiträge zu nutzen, um die eigene Gesundheit nicht aus dem Gleichgewicht zu bringen. Aufgrund des Pflegegrades 3 stehen Betroffenen jährlich zwei weitere Leistungen zur Verfügung:

1. die Verhinderungspflege
2. die Kurzzeitpflege

Die Verhinderungspflege kommt für alle Pflegebedürftigen im Pflegegrad 3 zur Geltung, wenn eine Pflegeperson vorhanden ist. Verhinderungspflege wird auch gerne mit dem Begriff der Ersatzpflege erläutert. Es geht also darum, dass die eigentliche Pflegeperson aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen verhindert ist und die Pflege nicht wie gewohnt durchführen kann. Es wird hierbei laut Gesetz zwischen einer stundenweisen und tagesweisen Verhinderungspflege unterschieden. Für Ersatzpflegekräfte aus dem weiteren Verwandten- sowie Bekannten- und Freundeskreis stehen jährlich 1.612 Euro zur Verfügung. Sollten diese Leistungen nicht genutzt werden, kann der Betrag vollständig auf die Leistung der Kurzzeitpflege angerechnet werden. Eine Auszahlung des Betrages oder eine andere Verwendung ist nicht möglich. Verhinderungspflege im Pflegegrad 3 muss bei der Pflegekasse beantragt werden.

Der Begriff der Kurzzeitpflege beschreibt einen, meist geplanten, auf eine Zeit beschränkten Aufenthalt in einer stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung. Der Pflegebedürftige im Pflegegrad 3 wird somit eine Zeit nicht von zu Hause gepflegt. Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind meistens in Pflegeheime integriert, können aber auch von diesen losgelöst sein. In den meisten Fällen findet eine stationäre Kurzzeitpflege im Anschluss an einen stationären Aufenthalt oder bei Abwesenheit der Pflegepersonen statt. Jährlich stehen hier Betroffenen seit Januar 2022 1.774 Euro zur Verfügung. Sollten die Leistungen der Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen werden, können diese mit insgesamt 806 Euro auf die Verhinderungspflege angerechnet werden.

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