Der Pflegegrad 1

Im Januar 2017 erfolgte die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade. Die Begutachtungsschwerpunkte des Medizinischen Dienstes beziehen sich seitdem auf den Grad der Beeinträchtigung in der Selbstständigkeit einer Person. Mit dem Pflegegrad 1 sollen seitdem auch die Personen einen Pflegegrad erhalten, die schon „geringe Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit“ aufweisen. Durch die jeweilige Pflegekassen werden im Pflegegrad 1 unterschiedliche Leistungen zur Sicherstellung der Pflege übernommen.

Pflegegrad 1 – Wie erhalte ich Leistungen?

Um Leistungen einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erhalten zu können, muss zuerst ein Antrag auf Pflegeleistungen bei der entsprechenden Pflegekasse gestellt werden. Die meisten Pflegekassen stellen diese Formulare online zur Verfügung, ansonsten genügt ein kurzer Anruf. Aufgrund der Antragsstellung lösen die Mitarbeitenden der Pflegeversicherung dann einen Auftrag zur Begutachtung der Pflegesituation beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MD, früher MDK) oder bei Medicproof aus. Die Festlegung des Pflegegrades erfolgt aufgrund eines Punktesystems, welches in sechs Bereiche unterteilt ist. Den Pflegegrad 1 erhalten Personen, die einen Punktewert von 12,5 bis unter 27 im Gutachten zugesprochen bekommen haben.

Welche Leistungen stehen mir bei Pflegegrad 1 zu?

Der Pflegegrad 1 bietet Pflegebedürftigen einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Der Entlastungsbetrag ist, wie in den anderen Pflegegraden auch, zweckgebunden. Die Besonderheit im Pflegegrad 1 ist, dass diese 125 Euro auch für grundpflegerische Tätigkeiten eingesetzt werden können. Unter diese Tätigkeiten fallen z.B. Hilfe bei der Körperpflege, bei Toilettengängen oder Nahrungsaufnahme. In den anderen Pflegegraden kann der Entlastungsbetrag nicht für pflegerische Tätigkeiten verwendet werden.

Weiterhin können die 125 Euro für Leistungen einer stationären Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Die Kurzzeitpflege bezeichnet einen stationären Aufenthalt über einen festgelegten Zeitraum in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Diese sind meistens an ein Pflegeheim angegliedert. Mit den 125 Euro aus dem Pflegegrad 1 können die Kosten der Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten übernommen werden. Im Pflegegrad 1 bleibt somit ein hoher Eigenanteil bei einer stationären Kurzzeitpflege bestehen.

Pflegegrad 1 – Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel

Neben dem Entlastungsbetrag stehen Personen mit Pflegegrad 1 monatlich 40 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln zählen:

• Einmalhandschuhe
• Desinfektionsmittel für Hände
• Desinfektionsmittel für Flächen
• Mundschutz
• Fingerlinge
• Einmal Bettschutzeinlagen
• Schutzschürzen

All diese Produkte sind für den Einmalgebrauch bestimmt und müssen mit einem Antrag von der Pflegekasse genehmigt werden.

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